Aufgabe und Einsetzung einer PUK
Die Bundesversammlung hat die Oberaufsicht über die Tätigkeiten des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Bundesaufgaben. .Um diese Aufsichtspflicht wahrzunehmen, kann sie eine PUK einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite zu klären sind. Wichtig ist der Grundsatz, dass eine PUK kein Strafgericht und auch keine Disziplinarbehörde ist. Die Einsetzung erfolgt in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Initiiert wird dieser Beschluss auf dem Weg einer parlamentarischen Initiative eines Ratsmitgliedes resp. einer Fraktion oder einer Kommissionsinitiative.
Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrats.
Organisation der PUK
Stimmen National- und Ständerat diesem Bundesbeschluss zu, so wird eine PUK gebildet und zwar aus jeweils gleich vielen Mitgliedern beider Räte. Die Mitglieder der Kommission werden vom jeweiligen Büro gewählt und das Präsidium von der Koordinationskonferenz (Büro des Nationalrates und Büro des Ständerates). Die PUK hat ein eigenes Sekretariat.
Informationsrechte der PUK
Eine PUK hat die gleichen Rechte wie die Delegationen der Aufsichtskommissionen (Geschäftsprüfungsdelegation, Finanzdelegation). Sie kann insbesondere Personen als Zeugen befragen und die Protokolle und Unterlagen der Bundesratssitzungen einsehen. Die PUK kann zusätzlich einen Untersuchungsbeauftragten für die Beweiserhebung einsetzen.
Stellung des Bundesrats
Ein Mitglied des Bundesrats vertritt diesen gegenüber der PUK.
Der Bundesrat kann der Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen. Der Bundesrat kann sich schlussendlich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Kommission und in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.
Schweigepflicht
Alle Beteiligten unterstehen bis zur Veröffentlichung des Berichts der Schweigepflicht. Nach der Berichterstattung der Kommission gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen.
Falsches Zeugnis
Falsche Zeugenaussagen, Verweigerung der Aussage oder der Herausgabe von Unterlagen werden nach Strafgesetzbuch bestraft.
Wirkung auf andere Verfahren
Nach Einsetzung einer PUK sind Abklärungen derselben Sache durch andere Kommissionen ausgeschlossen. Die Einsetzung einer PUK hindert aber die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.