Gesuche für die Aufhebung der
Immunität von Ratsmitgliedern und von der
Bundesversammlung gewählten Behördenmitgliedern werden von den zuständigen
Kommissionen beider Räte behandelt. Im
Nationalrat ist eine eigens zu diesem Zweck geschaffene Immunitätskommission (IK) zuständig; im
Ständerat werden die Gesuche von der Kommission für Rechtsfragen (RK-S) behandelt. Die IK setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein ständiger Stellvertreter gewählt.