Abschreibung
Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:
- der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat; oder
- die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vorstoss aufnimmt.
Überwiesene Motionen und Postulate können auf begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission abgeschrieben werden, wenn sie erfüllt sind oder wenn sie nicht aufrechterhalten werden sollen.