Mitunterzeichner/in
Vorstösse können von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Das Ratsmitglied, das als erstes unterzeichnet, gilt als Urheberin oder Urheber. Die andern sind die Mitunterzeichner. Mit zunehmender Zahl von Mitunterzeichnenden gewinnt ein Vorstoss an politischem Gewicht.