Nichteintreten
Beschliesst ein Rat, auf ein Geschäft nicht einzutreten, bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Behandlung des Geschäfts als politisch nicht notwendig erachtet. Die geltende Rechtslage erscheint ihm ausreichend. Der Nichteintretensentscheid geht an den anderen Rat.
Vom Nichteintreten ist die Rückweisung zu unterscheiden, bei der ein Geschäft an den Bundesrat oder die Kommission zurück geht.
siehe auch: