Unvereinbarkeit
Unvereinbarkeit bezeichnet das Verbot für Behördenmitglieder, gleichzeitig einer anderen Behörde anzugehören. Die Bundesverfassung und das Gesetz legen fest, welche Tätigkeiten zu einer Unvereinbarkeit mit einem Mandat in der Bundesversammlung führen. So dürfen zum Beispiel die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören. Folgende Tätigkeiten sind unvereinbar mit einem parlamentarischen Mandat:
- die Mitgliedschaft im Bundesrat oder im Bundesgericht;
- die Anstellung beim Bund oder die Mitgliedschaft in einem geschäftsleitenden Organ eines bundesnahen Betriebs, wie beispielsweise die Post oder die SBB;
- zudem dürfen die Ratsmitglieder nicht gleichzeitig einen Sitz im Nationalrat und im Ständerat innehaben.
Liegt eine Unvereinbarkeit vor, so hat das Mitglied des Parlaments vor seinem Rat zu erklären, welche Tätigkeit es ausüben will.